Reisebedingungen

der Familien-Bildungsstätte Waiblingen

Wichtige Hinweise

Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,

bitte lesen Sie die nachfolgenden Hinweise aufmerksam durch, damit Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei einer Reisebuchung in Kenntnis gesetzt werden.

Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden die Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen – nachstehend „TN“ (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt – und uns – nachstehend „RV“ (Reiseveranstalter) genannt – abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag.

1.  Reiseveranstalter (RV)

Reiseveranstalter (im folgenden RV) ist die Familien-Bildungsstätte Waiblingen e.V.,
Alter Postplatz 17, 71332, Waiblingen.

2. Teilnehmer/Teilnehmerin (TN)

Unseren Reisen kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Reisebeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Reisegemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.

3.  Anmeldebestätigung/Rechnung/Zahlung

Wenn bei der gewünschten Reise noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die gleichzeitig auch die Anmeldebestätigung ist. Die Zahlung des Reisepreises ist, wie in Ziffer 2 unserer Reisebedingungen festgelegt, fällig.

4. Umfang der Leistungen

Siehe Ausschreibung der Veranstaltung

5.  Änderung von Leistungen und Preisen zwischen Druck Printmedien und Anmeldung

Leistungsänderungen

Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in der Printwerbung entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

Preisänderungen

Die in der Printwerbung angegebenen Preise entsprechen ebenfalls dem Stand bei Drucklegung und sind für uns als RV bindend.

6. Versicherungen

Reiserücktrittskostenversicherung

Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 4 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Reiserücktrittskostenversicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.

Reisepreissicherung

RV sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des TN durch einen so genannten Sicherungsschein abzusichern, soweit der Reiseveranstalter vor der Reise Zahlungen auf den Reisepreis fordert.

Reisebedingungen Familien-Bildungsstätte Waiblingen e.V.

Liebe Reiseteilnehmerin und lieber Reiseteilnehmer,
bitte lesen Sie die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend „TN“ für Teilnehmer abgekürzt und der Familien-Bildungsstätte Waiblingen e.V., nachstehend „RV“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des TN

1.1.  Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

b) Der TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2.  Für die Buchung, die schriftlich über die Homepage, unser Anmeldeformular oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Buchungsbestätigung in Textform übermitteln, sofern der TN nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV erläutert.

b) Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext des RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf schriftlichem Weg bestätigt.

f) Die Übermittlung der Buchung begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.

g) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des RV beim TN zu Stande.

1.4. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. Der RV und der Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem TN der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises (maximal 100 Euro pro TN) zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 20 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der TN die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3.  Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3.  Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des TN, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der TN berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der TN nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem TN der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.  Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären.

Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 Euro)
vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

4.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass dem RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte Entschädigungspauschale.

4.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.7. Das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5.  Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom RV beim TN, muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt vom RV später als  22 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig.

5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend.

6.  Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

6.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung vom RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten vom RV beruht.

6.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis; Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.  Obliegenheiten des TN

7.1.  Reiseunterlagen
Der TN hat den RV, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.

7.2.  Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.

b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der TN weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der TN ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter vom RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vom RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom RV zur Kenntnis zu bringen.

d) Der Vertreter vom RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.3.  Fristsetzung vor Kündigung
Will der TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.  Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.

9.  Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der TN gegenüber dem RV geltend zu machen.

10.  Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des TN. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.  Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Die für die Verwaltung der Reiseveranstaltung benötigten Personaldaten des Rechnungsempfängers sowie dem TN werden mittels EDV erfasst und werden vom RV nur zur Durchführungen der Reise und gegebenenfalls Erlangung von Zuschüssen verwendet und nicht an Dritte zu Werbezwecken weitergegeben.

11.2. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11.3. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

11.4. Für Klagen von RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll und Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017- 2018


Reiseveranstalter ist:

Reiseveranstalter ist die Familien-Bildungsstätte Waiblingen e.V. Die Familien-Bildungsstätte Waiblingen e.V. ist ein eingetragener Verein und eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart.
Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle: Familien-Bildungsstätte Waiblingen e.V., Alter Postplatz 1771332 Waiblingen
07151-98224 8920, 07151-98224 8927